Inflationsausgleichsprämie richtig einsetzen

Angesichts der rasant steigenden Lebensunterhaltskosten müssen sich in diesem Jahr viele Unternehmen mit höheren Gehaltsforderungen der Mitarbeitenden auseinandersetzen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist dies eine Herausforderung, den auch sie leiden unter den stark gestiegenen Material- und Energiekosten. Statt einer freiwilligen Gehaltserhöhung sollten Unternehmer auf die Inflationsausgleichsprämie setzen.

Inflationsausgleichsprämie
Symbolbild von Alexandra Koch auf Pixabay.

Gehaltserhöhung – Fiskus und Sozialversicherung kassieren mit

Ein kinderloser Angestellter in Lohnsteuerklasse I mit einem Monatsgehalt von 3.000 Euro erhält nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer ein Nettogehalt von 2.018 Euro. Für den Arbeitgeber entstehen Kosten (ohne Berufsgenossenschaftsbeitrag und Umlagen) in Höhe von 3.599 Euro. Wegen der stark gestiegenen Lebenshaltungskosten fordert der Angestellte eine Lohnerhöhung von 250 Euro, das ist ein Plus von 8,33 Prozent.

Nach der Gehaltserhöhung kommen beim Angestellten 2.155 Euro an, also nur 137 Euro mehr pro Monat bzw. 1.644 Euro pro Jahr. Über die restlichen 113 Euro freuen sich der Fiskus und die Sozialversicherungen. Und dies gleich doppelt, den die Kosten für den Arbeitgeber haben sich um 300 Euro auf 3.899 Euro erhöht. Auf das Jahr gerechnet bedeutet das eine Mehrbelastung von 3.600 Euro.

Inflationsausgleichprämie – mehr Netto vom Brutto

Statt einer freiwilligen Gehaltserhöhung kann der Arbeitgeber die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11 c zahlen. Die Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegen auf der Hand:

  • Die zusätzlich gezahlte Inflationsausgleichsprämie kommt vollständig beim Arbeitnehmer an. Statt 1.644 Euro freut sich der Arbeitnehmer über 3.000 Euro mehr auf dem Konto.
  • Beim Arbeitgeber entstehen Mehrkosten in Höhe von 3.000 Euro, gegenüber einer Gehaltserhöhung hat das Unternehmen 600 Euro gespart.

Inflationsausgleichsprämie – richtig einsetzen

Mit der Inflationsausgleichsprämie hat die Bundesregierung den Unternehmen ein flexibel einsetzbares Werkzeug an die Hand gegeben um angemessen auf die verständlichen Gehaltserhöhung der Mitarbeiter zu reagieren. Wichtig ist, dass Unternehmen folgendes beachten:

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum vereinbarten Lohn bzw. Gehalt gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich. Die Kürzung einer anderen freiwilligen Leistung ist zwar möglich, es dürft aber schwierig sein, dies den Mitarbeitenden zu vermitteln.

Die Auszahlung muss auf der Gehaltsabrechnung klar erkenntlich sein, zum Beispiel “freiwillige Inflationsausgleichsprämie”. Auch ein oder mehrere Sachbezüge sind möglich, der Zusammenhang mit der Prämie sollte aber genau dokumentiert werden.

Statt einer Einmalzahlung sind auch Teilzahlungen oder monatliche Auszahlungen möglich. Arbeitgeber können die Auszahlung auf den Zeitraum von 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 verteilen. Dies ist auch empfehlenswert, da bei einer Kündigung des Arbeitnehmers eine Rückerstattung wohl nicht durchsetzbar ist. Darüber hinaus schont eine Teil- oder monatliche Auszahlung die Liquidität des Unternehmens.

Die Inflationsausgleichsprämie ist an ein bestehendes Arbeitsverhältnis geknüpft. Das muss nicht eine Vollzeitstelle sein, auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende können die Prämie erhalten. Eine Mehrfachauszahlung bei einem Arbeitgeberwechsel ist nach derzeitigem Stand möglich.

Bei angestellten Mitunternehmern, z. B. geschäftsführende GmbH-Gesellschafter sind ein schriftlicher Gesellschafterbeschluss und eine schriftliche Zusatzvereinbarung empfehlenswert, damit die Sonderzahlungen nicht als Gewinnausschüttungen eingestuft werden.

Keine Inflationsausgleichsprämie für Selbständige

Selbständige Einzelunternehmer können sich im Gegensatz zu Gesellschafter-Geschäftsführern einer UG oder GmbH keine Inflationsausgleichsprämie zahlen. Deshalb sind Selbständige gegenüber Angestellten und den Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften im Nachteil, da auch sie von den Teuerungen betroffen sind und keine Inflationsausgleichsprämie erhalten können.

Zusammenfassung

Mit der Inflationsausgleichsprämie haben Unternehmen ein sehr flexibles Instrument um gute Fachkräfte im Betrieb zu binden. Gleichzeitig profitieren Angestellte von einer steuer- und sozialabgabenfreien Auszahlung. Lediglich an Selbständige wurde wieder einmal nicht gedacht.

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Ein Kommentar

  1. Pingback:Schwaches Wachstum, Inflation und steigende Zinsen: So steuern Sie dagegen - EC Unternehmensberatung

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