Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer – neue Regeln ab 2023

Ab 2023 können Selbständige, die zuhause arbeiten, die dafür anfallenden Kosten deutlich einfacher berücksichtigen. Dafür können sie die Homeoffice-Pauschale oder ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen.

Homeoffice Arbeitszimmer
Foto: Anrita auf Pixabay

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wurde 2020 während der Corona-Pandemie eingeführt, um Erwerbstätige zu entlasten, denen kein eigenes häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht und die ihre Arbeit z. B. am Wohnzimmertisch oder in einer Arbeitsecke erledigen. In den Jahren 2020 bis 2022 konnten für jeden Tag im Homeoffice 5 Euro angesetzt werden, allerdings nur für maximal 120 Tage. Die maximale Homeoffice-Pauschale lag damit bei 600 Euro pro Jahr.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird die Homeoffice-Pauschale ab 2023 mehr als verdoppelt. Für jeden Tag im Homeoffice können 6 Euro berücksichtigt werden und zwar für maximal 210 Arbeitstage. Die maximale Homeoffice-Pauschale steigt somit auf 1.260 Euro pro Jahr.

2020202120222023
5 Euro pro Tag5 Euro pro Tag5 Euro pro Tag6 Euro pro Tag
max. 120 Tagemax. 120 Tagemax. 120 Tagemax. 210 Tage
max. 600 Euromax. 600 Euromax. 600 Euromax. 1.260 Euro
Homeoffice-Pauchale 2020 bis 2022

Bisher durfte die Homeoffice-Pauschale nur geltend gemacht werden, wenn an dem Tag ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Ab 2023 reicht es, wenn die überwiegende Arbeitszeit des Arbeitstages in der häuslichen Wohnung verrichtet wird. Wer also die Tätigkeit zuhause für einen kurzen Auswärtstermin unterbricht, kann trotzdem die Homeoffice-Pauschale ansetzen. Da es sich um einen Pauschalbetrag handelt, müssen keine Kosten nachgewiesen werden. Für die Buchhaltungsunterlagen ist aber eine Aufzeichnung der geltend gemachten Tage notwendig.

Häusliches Arbeitszimmer

Steuerliche Vereinfachungen gibt es auch beim häuslichen Arbeitszimmer. Dies gilt vor allem für Selbständige, die das häusliche Arbeitszimmer nur als begrenzt abzugsfähige Betriebsausgabe geltend machen können. Dies ist dann der Fall, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit bildet, aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die bisherige Regelung sah vor, dass die Kosten für die gesamte Wohnung anteilig (i. d. R. nach der Fläche) auf das häusliche Arbeitszimmer umgelegt wurden. Maximal konnten in diesen Fällen 1.250 Euro pro Jahr als begrenzt abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Anstelle dieser Regelung kann ab 2023 ein Pauschalbetrag von 1.260 Euro angesetzt werden. Bei dem Pauschalbetrag muss der Selbständige keine Kosten mehr nachweisen. Das Sammeln von Belegen und die Aufteilung der Kosten auf den privaten und betrieblichen Anteil entfällt.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit können auch weiterhin die tatsächlichen anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer als unbegrenzt abzugsfähige Betriebsausgaben in voller Höhe abgesetzt werden.

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