Krankenkassen: Deutliche Entlastung ab 1.1.2019

Selbständige mit geringem Einkommen sind bisher überproportional durch die Kranken- und Pflegeversicherung belastet. Ab 1.1.2019 sinkt die Mindestbeitragsbemessungsgrenze um mehr als die Hälfte. Dies führt zu einer deutlichen Entlastung bei Selbständigen mit geringem Einkommen, doch die allgemeine Ungleichbehandlung gegenüber Angestellten bei Kapital- oder Mieteinkünften bleibt weiter bestehen.

Aktuell hohe Belastung für Geringverdiener

Selbständige mit geringen Einkünften werden bislang überproportional durch die Kranken- und Pflegeversicherung belastet, da für die Beitragsbemessung ein Mindestbeitrag herangezogen wird. Bisher wird der Beitrag auf der Basis eines Monatseinkommens von mindestens 2.284 Euro berechnet, lediglich für die Bezieher eines Gründungszuschusses oder für Härtefälle gilt ein reduzierter Mindestbemessungsbetrag von 1.523 Euro. Auch für Unternehmer, die im Regelfall deutlich mehr verdienen, kann der hohe Mindestbeitrag schnell gefährlich werden. Denn bricht ein großer Auftrag weg oder kommen außergewöhnliche Belastungen auf das Unternehmen zu, dann sinken die persönliche Sozialabgaben des Unternehmers nicht entsprechend. So zahlt ein Unternehmer mit einem Monatseinkommen von 1.000 Euro bislang fast 40 Prozent seines Einkommens nur für Kranken- und Pflegeversicherung.

Entlastung für Einkommen unter 2.284 Euro

Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) bringt ab 01.01.2019 eine Entlastung für freiwillig versicherte Selbständige, da die Mindestbemessungsgrenze deutlich auf 1.038 Euro sinkt. Von der Entlastung profitieren alle Selbständigen, deren Monatseinkommen unter 2.284 liegt. Dies entspricht einem Jahreseinkommen von ca. 27.400 Euro. So zahlt ein Unternehmer mit einem monatlichen Einkommen von 1.000 Euro ab 1.1.2019 nur noch ca. 181 Euro statt bisher 397 Euro. Dies entspricht einer Entlastung von ca. 216 Euro pro Monat. Verdient der Unternehmer im Schnitt 2.000 Euro pro Monat, bleiben immerhin noch knapp 50 Euro Einsparung übrig.

Annahmen: Freiwillig versicherter kinderloser Selbständiger im Haupterwerb bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 42. Tag mit einem Beitragssatz von 14,60 Prozent und einem Beitrag von 2,80 Prozent in der Pflegeversicherung.

Ungleichbehandlung bei weiteren Einkommensquellen bleibt bestehen

Die EC Unternehmensberatung begrüßt die Entlastung als wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Durch die deutliche Senkung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze werden gerade die unteren Einkommensbezieher unter den Selbständigen deutlich besser gestellt und entrichten Beiträge entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Gleichwohl bleibt die Ungleichbehandlung bei weiteren Einkunftsarten bestehen. So zahlen Angestellte auf weitere Einkünfte wie Kapital- oder Mieteinkünfte lediglich die Einkommensteuer, während bei einem selbständigen Unternehmer diese Einkünfte mit Einkommensteuer und darüber hinaus zusätzlichen Sozialabgaben belastet werden.

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