Inflationsausgleichsprämie läuft zum 31.12.2024 ab

Arbeitgeber haben nur noch bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten eine steuerfreie und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie lt. § 3 Nr. 11 c EStG von bis zu 3.000 Euro zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt zu gewähren.

Inflationsausgleichsprämie noch bis 31.12.2024

Symbolbild von Alexandra Koch auf Pixabay.

Inflationsausgleichsprämie: Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer ist die Prämie vorteilhaft, da sie vollständig steuer- und sozialabgabenfrei bleibt. Der gesamte Betrag kommt damit direkt beim Mitarbeiter an.

Für den Arbeitgeber gilt die Inflationsausgleichsprämie als Betriebsausgabe und senkt somit die Steuerlast des Unternehmens. Auch für den Arbeitgeber fallen keine zusätzlichen Sozialabgaben an.

Wie Sie die Inflationsausgleichsprämie richtig einsetzen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Gestaltungsmöglichkeiten für den Abschluss 2024

Falls die Inflationsausgleichsprämie noch nicht oder noch nicht bis zum Höchstbetrag von 3.000 Euro ausgeschöpft ist, besteht noch bis zum 31.12.2024 ein Spielraum. Dabei gilt:

  • Die Prämie gilt je Arbeitsverhältnis, auch Teilzeitkräfte, Minijobber, kurzfristig Beschäftigte, Auszubildende, duale Studenten und andere Arbeitnehmergruppen können davon profitieren.
  • In der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 darf die Inflationsausgleichsprämie innerhalb eines einzelnen Beschäftigungsverhältnisses 3.000 Euro nicht übersteigen. Vorher gezahlte sog. „Corona-Zulagen“ (§ 3 Nr. 11 a und 11 b EStG) werden nicht auf die Inflationsausgleichsprämie angerechnet.
  • Beschäftigte mit mehreren gleichzeitigen Arbeitsverhältnissen, etwa durch eine Kombination aus Festanstellung und Minijob, können die Prämie mehrfach erhalten, solange die Obergrenze von 3.000 Euro pro Arbeitsverhältnis nicht überschritten wird. Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer den Arbeitgeber gewechselt haben.

Die Entscheidung über die Auszahlung und deren Höhe liegt im Ermessen des Unternehmens; eine gesetzliche Verpflichtung zur Prämienzahlung besteht nicht.

Speichere in deinen Favoriten diesen permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert