Corona-Krise: Neustarthilfe für Solo-Selbständige gestartet

++ Updates zur Neustarthilfe++

31.03.2023 Fristablauf für die Endabrechnung Neustarthilfe 2022 II. Quartal über prüfende Dritte.

30.09.2022 Fristablauf für die Endabrechnung Neustarthilfe 2022 II. Quartal für Direktantragsteller

15.06.2022 Antragsfrist für Erstanträge

Seit 16.02.2021 können Soloselbständige einen Antrag auf Neustarthilfe stellen und einen sofortigen Vorschuss von bis zu 7.500 Euro abrufen. Lesen Sie hier, wie hoch die Hilfe tatsächlich ausfällt und was Sie beim Antrag beachten müssen.

Wer kann einen Antrag auf Neustarthilfe stellen?

Sie können einen Antrag auf Soforthilfe stellen, wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie üben die Selbständigkeit im Haupterwerb aus und waren bereits vor dem 1. Mai 2020 selbständig.
  • Eine nichtselbständige Nebentätigkeit (z. B. ein Teilzeit- oder Minijob) ist möglich, dann müssen aber mindestens 50 Prozent Ihrer Einkünfte aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit stammen.
  • Sie beschäftigen zum Stichtag 31.12.2020 weniger als einen Mitarbeiter in Vollzeit. (Die Beschäftigung mehrerer Mitarbeiter als Minijobber, kurzfristig Beschäftige oder Teilzeitkräfte ist möglich).
  • Zur Antragstellung brauchen Sie ein gültiges ELSTER-Zertifikat ihres Finanzamts.

Wie wird die Vorschusszahlung berechnet?

Die Neustarthilfe erhalten Sie als Vorschusszahlung, eine endgültige Abrechnung müssen Sie nachreichen. Die Höhe der Vorschusszahlung wird am halben Umsatz des Jahres 2019 gemessen, das ist Ihr Referenzumsatz. Die Hälfte des Referenzumsatzes erhalten Sie als Neustarthilfe, also ein Viertes des Jahresumsatzes.

Jahresumsatz 2019
(12 Monate)
Referenzumsatz
(1/2 Jahresumsatz)
Neustarthilfe
(50 %, maximal 7.500,-)
40.000,-20.000,-7.500,-
35.000,-17.500,-7.500,-
30.000,-15.000,-7.500,-
25.000,-12.500,-6.250,-
20.000,-10.000,-5.000,-
15.000,-7.500,-3.750,-

Sonderregelungen für die Berechnung des Referenzumsatzes gelten:

  • wenn Sie zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet haben.
  • wenn Sie zusätzliche Einnahmen aus Teilzeitarbeit, Minijobs, Renten, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter oder Elterngeld erhalten haben.

Wie erfolgt die Endabrechnung der Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss bezahlt. Bis zum 31. Dezember 2021 muss eine Endabrechnung eingereicht werden. Je nachdem wie stark Ihr Umsatzrückgang im 1. Halbjahr 2021 ausgefallen ist, müssen Sie Rückzahlungen leisten. Wenn der Umsatzrückgang weniger als zehn Prozent betragen hat, müssen Sie die Neustarthilfe komplett zurückzahlen. Nach derzeitigem Kenntnisstand dürfen die tatsächlich erzielten Umsätze und der Vorschuss nicht mehr als 90 Prozent des Referenzumsatzes betragen. Der zusätzliche Betrag muss zurückgezahlt werden.

Berechnungsbeispiel:

  • Ihr Umsatz 2019 beträgt 25.000 Euro, der Referenzumsatz 12.500 Euro und Sie haben einen Vorschuss von 6.250 Euro erhalten.
  • Maximal 90 Prozent des Referenzumsatzes entsprechen 12.500 Euro x 90% = 11.250 Euro.
  • Je nachdem, wie hoch der Umsatz in den Monaten Januar bis Juni 2021 tatsächlich ausgefallen ist, müssen Sie mit folgenden Rückzahlungen rechnen:
Umsatz
1. HJ 2021
Umsatz +
Vorschuss
abgzl.
90 %
Rück-
zahlung
Neustart-
hilfe
> 11.250 Euro> 17.250 Euro– 11.250 Euro6.250 Euro0 Euro
10.000 Euro16.250 Euro– 11.250 Euro5.000 Euro1.250 Euro
8.000 Euro14.250 Euro– 11.250 Euro3.000 Euro3.250 Euro
6.000 Euro12.250 Euro– 11.250 Euro1.000 Euro5.250 Euro
< 5.250 Euro< 11.500 Euro– 11.250 Eurokeine **6.250 Euro
** auf Rückzahlungen unter 250 Euro wird verzichtet

Neustarthilfe: das sollten Sie jetzt tun

Prüfen Sie zunächst, ob Sie formal einen Anspruch auf Neustarthilfe haben. Falls das der Fall ist, haben Sie bis spätestens 31. August 2021 Zeit, den Antrag zu stellen.

Falls Sie bereits jetzt wissen, dass ihr Umsatz im 1. Halbjahr 2021 im deutlich gesunken ist, sollten Sie den Antrag zügig stellen. Selbst falls Sie mit einer geringen Rückzahlung rechnen müssen, gewinnen Sie kurzfristig Liquidität und Handlungsspielraum.

Wenn Sie derzeit bereits absehen können, dass ihr Umsatzrückgang nur gering ausfällt, können Sie warten, bis das tatsächliche Ergebnis des ersten Halbjahres feststeht. Sie haben dann noch bis 31. August 2021 Zeit den Antrag zu stellen.

Bitte beachten Sie: Falls Sie bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, können Sie keine Neustarthilfe beantragen.

Den Antrag auf Neustarthilfe können Sie selbst stellen, im Gegensatz zu den November/Dezemberhilfen und der Überbrückungshilfe III benötigen Sie dazu keinen Rechtsanwalt oder Steuerberater, obwohl das im Einzelfall sinnvoll sein kann.

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie einen Anspruch haben? Weitere Informationen finden Sie auf der Seite FAQ zur Neustarthilfe der Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen. Auch die EC Unternehmensberatung unterstützt Sie bei der Vorbereitung des Antrags und bei der Schlussabrechnung.

Disclaimer: Die dargestellten Informationen und Berechnungsbeispiele wurden mit großer Sorgfalt recherchiert. Die EC Unternehmensberatung Dipl.-Kfm. Stefan Dremer übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.

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2 Kommentare

  1. Guten Tag, ich bin Designerin und habe von 2019 bis März 2020 eine Teilzeitkraft beschäftigt. Für ein Webprojket hat mein Sohn im Dezember und Januar ausgeholfen (Minijob). Momentan habe ich fast keine Aufträge. Kann ich auch die Hilfe beantragen?

    • Stefan (EC Unternehmensberatung)

      Guten Morgen Siggi,
      für die Neustarthilfe zählt der Stichtag 31. Dezember 2020. Mitarbeiter werden wie folgt angerechnet:
      – Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
      – Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
      – Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
      – Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

      Wenn Sie die Teilzeitkraft bis 20 Stunden beschäftigt haben, können Sie Neustarthilfe beantragen (Teilzeitkraft 0,5 + Minijob 0,3 = 0,8 VZE), wenn die Teilzeitkraft mehr als 20 Stunden gearbeitet hat, gibt es leider keinen Anspruch (Teilzeitkraft 0,75 + Minijob 0,3 = 1,05 VZE).

      Beste Grüße und hoffentlich bessert sich die Auftragslage bald wieder!
      Bleiben Sie gesund!
      Stefan Dremer

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